Der Verein

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Der Verein führt den Namen „Selbsthilfe Salzburg" gegründet als Salzburger Patienten-Forum, Dachverband der Salzburger Selbsthilfegruppen­, Patienten-, Angehörigen- und Betreuungsinitiativen im Gesundheits- und Sozialbereich, (in weiterer Folge als „Selbsthilfe Salzburg“ bezeichnet).
Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das ge­samte Bundesland Salzburg.
Der Verein ist gemeinnützig, nicht auf Gewinn aus­gerichtet und weder partei- noch konfessionsgebun­den.

Der DV Selbsthilfe Salzburg bietet ein Vielzahl von Serviceleistungen.

Der DV Selbsthilfe Salzburg als Kontaktstelle:

  • Beratung von Einzelpersonen, die sich für Selbsthilfegruppen interessieren
  • Vermittlung an Selbsthilfegruppen

Gruppenservice:

  • Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten
  • Abhalten von Konferenzen
  • Ankündigung von Gruppentreffen in den Medien
  • Organisation und Teilfinanzierung von Räumlichkeiten
  • Medien und Materialbeschaffung
  • Erstellen von Foldern und Plakaten
  • Hilfestellung bei Förderansuchen

Aktive Unterstützung bei der Gründung einer Selbsthilfegruppe:

  • Führung von Erstgesprächen
  • Führung von Gründungsgesprächen
  • Unterstützung und Teilnahme bei Ersttreffen (auf Wunsch)

Gruppenberatung:

  • Entwicklungsberatung: Beratung von Einzelpersonen (Kontaktpersonen der Gruppe)
  • Teilnahme bei Gruppentreffen nach Vereinbarung und Wunsch

Gesundheits– und Sozialpolitik, Interessenvertretung:

  • Gesundheits– und sozialpolitische Aktivitäten
  • Stellungnahme zu Gesetzen
  • Wahrung von sozial– und gesundheitspolitischen Terminen

Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit:

  • Medienkontakte (Verfassen von Presseaussendungen, Leserbriefen, Artikeln, Interviews)
  • Hilfe bei der Organisation von Veranstaltungen
  • Abhaltung von Referaten
  • Teilnahme an Messen / Ausstellungen
  • Mediendokumentation
  • Herausgabe der Zeitung „News“ Selbsthilfe Salzburg
  • Institutionelle Kontakte (Gespräche mit PolitikerInnen, VertreterInnen von Organisationen, Medien

§ 4 Arten, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.1.1 Ordentliche Mitglieder der „Selbsthilfe Salzburg“ können alle Selbsthilfegruppen, Patienten-, und Angehörigen-Initiativen im Gesundheits- und Sozialbereich werden, die ihre Tätigkeit im Bundesland Salzburg ausüben, sowie juristische Personen unter den gleichen Voraussetzungen.
4.1.2 Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonde­ren Verdienste um die „Selbsthilfe Salzburg“ von der Generalversammlung ernannt werden.
4.2. Erwerb der Mitgliedschaft
4.2.1 Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4.2.2 Die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ernennung.
4.3 Beendigung der Mitgliedschaft
4.3.1 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch erklärten Austritt oder den Ausschluss, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
4.3.2 Der Austritt erfolgt entweder durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand der „Selbsthilfe Salzburg“ oder durch Erklärung zu Protokoll.
4.3.3 Der Ausschluss aus der „Selbsthilfe Salzburg“ kann vom Vorstand wegenVerletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung binnen 4 Wochen an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung, die binnen 4 Wochen einzuberufen ist, ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltun­gen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
5.2. Alle ordentlichen Mitglieder sind in der Generalver­sammlung durch zwei Delegierte vertreten, die das aktive und passive Wahlrecht ausüben. Weitere Ver­treter der Mitglieder können an der Generalversamm­lung beratend teilnehmen.
5.3. Die Mitglieder des Vereines sind gehalten, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen zuwiderlaufen könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten und aktiv an den Zwecken und Zielen der „Selbsthilfe Salzburg" mitzuarbeiten.
5.4. Änderungen innerhalb der Selbsthilfegruppen bzw. deren Auflösung sind umgehend an die "Selbsthilfe Salzburg" zu melden.

§ 1

1.    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1.    Der Verein führt den Namen „Selbsthilfe Salzburg" gegründet als Salzburger Patienten-Forum, Dachverband der Salzburger Selbsthilfegruppen­, Patienten-, Angehörigen- und Betreuungsinitiativen im Gesundheits- und Sozialbereich, (in weiterer Folge als „Selbsthilfe Salzburg“ bezeichnet).

1.2.    Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.

1.3.    Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das ge­samte Bundesland Salzburg.

1.4.    Der Verein ist gemeinnützig, nicht auf Gewinn aus­gerichtet und weder partei- noch konfessionsgebun­den.

 

§ 2

2.    Ziel und Zweck des Vereines

2.1.    Interessensvertretung der Mitglieder der „Selbsthilfe Salzburg“.

2.2.    Koordination und Repräsentation des politischen Willens und der Interessen der Patienten; allenfalls Rechtsträger für zu errichtende Beschwerde- und Schlichtungsorgane.

2.3.    Mitsprache in allen Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens.

2.4.    Aufbau eines Informations- und Kooperationssystems zwischen der „Selbsthilfe Salzburg“ und den politischen Entscheidungsträgern, Behörden, Anstalten, Ärzten, sonstigen Behandlern und den Versicherungen.

2.5.    Aufgreifen, Entwickeln und Vorantreiben relevanter Vorhaben.

2.6.    Zusammenarbeit mit allen intra- und extramuralen Betreuungsorganisationen, sowie natürlichen und ju­ristischen Personen im Gesundheitswesen.

2.7.    Öffentlichkeitsarbeit für die in der „Selbsthilfe Salzburg“ zusammengeschlossenen Selbsthilfegruppen, Patienten-, Angehörigen- und Betreuungsinitiativen im Gesundheits- und Sozialbereich.

2.8.    Einrichtung und Betreiben einer zentralen Informations- und Servicestelle.

2.9.    Unterstützung bei der Gründung neuer Selbsthilfegruppen.

 

§ 3

3.    Mittel und Art ihrer Aufbringung

3.1.    Finanzielle Mittel

3.1.1  Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen

3.1.2  Erträge aus Veranstaltungen

3.2.    Ideelle Mittel

3.2.1  Schaffung und Betrieb einer Beratungs- und Informationsstelle für die Mitglieder der „Selbsthilfe Salzburg“.

3.2.2. Durch Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 4

4.    Arten, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

4.1.    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

4.1.1  Ordentliche Mitglieder der „Selbsthilfe Salzburg“ können alle Selbsthilfegruppen, Patienten- und Angehörigen-Initiativen im Gesundheits- und Sozialbereich werden, die ihre Tätigkeit im Bundesland Salzburg ausüben, sowie juristische Personen unter den gleichen Voraussetzungen.

4.1.2  Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die „Selbsthilfe Salzburg“ von der Generalversammlung ernannt werden.

4.2.    Erwerb der Mitgliedschaft

4.2.1  Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.

4.2.2  Die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ernennung.

4.3      Beendigung der Mitgliedschaft

4.3.1  Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch erklärten Austritt oder den Ausschluss, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

4.3.2  Der Austritt erfolgt entweder durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand der „Selbsthilfe Salzburg“ oder durch Erklärung zu Protokoll.

4.3.3  Der Ausschluss aus der „Selbsthilfe Salzburg“ kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung binnen 4 Wochen an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§ 5

5.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1.    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

5.2.    Alle ordentlichen Mitglieder sind in der Generalversammlung durch zwei Delegierte vertreten, die das aktive und passive Wahlrecht ausüben. Weitere Vertreter der Mitglieder können an der Generalversammlung beratend teilnehmen.

5.3.    Die Mitglieder des Vereines sind gehalten, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen zuwiderlaufen könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten und aktiv an den Zwecken und Zielen der „Selbsthilfe Salzburg“ mitzuarbeiten.

5.4.    Änderungen innerhalb der Selbsthilfegruppen bzw. deren Auflösung sind umgehend an die „Selbsthilfe Salzburg“ zu melden.

 

§ 6

6.    Die Vereinsorgane

6.1      Die Generalversammlung (Paragraph 7 und 8)

6.2.    Der Vorstand (Paragraph 9 - 12)

6.3.    Die Rechnungsprüfer (Paragraph 14)

6.4    Das Schiedsgericht (Paragraph 15)

 

§ 7

7.    Die Generalversammlung

7.1.    Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 3 Jahre und zwar in der ersten Jahreshälfte statt.

7.2.    Die außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 4 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.

7.3.    Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

7.4.    Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

7.5.    Die Tagesordnung kann mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

7.6.    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

7.7.    An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Alle ordentlichen Mitglieder sind in der Generalversammlung mit je zwei Delegierten vertreten. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte al­ler stimmberechtigter Delegierter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversamm­lung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschie­nenen beschlussfähig ist. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

 7.8.   Die Wahlen und Beschlussfassungen in der General­versammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.9.    Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, jeden Antrag und dessen Entschei­dung enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zuzustellen.

7.10.  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 8

8.    Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

8.1.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

8.2.    Beschlussfassung über den Voranschlag

8.3.    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

8.4.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

8.5.    Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

8.6.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

8.7.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 § 9

9.    Der Vorstand

9.1.    Der Vorstand besteht aus:

Obmann

Obmann-Stellvertreter

Kassier

Kassier-Stellvertreter

Schriftführer

Schriftführer-Stellvertreter

sowie einer beliebigen Anzahl von Beratern (Beirat)

9.2.    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 9.3.    Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

9.4.    Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter mindestens zwei Mal jährlich unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich oder mündlich einberufen.

9.5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

9.6.    Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstandsbeschlüsse kön­nen auch im Wege des Rundlaufs gefasst werden. In diesem Fall gilt, dass sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich äußern muss.

9.7.    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

9.8.    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

9.9.    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.

9.9.1  Für Vorstandsmitglieder besteht an den Vorstandssitzungen Anwesenheitspflicht. Der Vorstand kann, mit einfacher Stimmenmehrheit, Vorstandsmitglieder, die in länger währender Folge der Vorstandssitzung unentschuldigt fernbleiben, vorläufig suspendieren.  Die der Suspendierung zeitlich folgende Generalversammlung ist vom Obmann, über die vorläufige Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes, zu informieren. Eine Wiederwahl des suspendierten Vorstandsmitgliedes in der folgenden Generalversammlung ist ausgeschlossen.

9.10   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

9.11   Der Obmann / die Obfrau und mindestens vier weitere Vorstände sind aus dem Kreis der Mitglieder von Selbsthilfevereinen / Selbsthilfegruppen, die von Betroffenen organisiert, geleitet und repräsentiert werden, zu wählen.

 

§ 10

10.  Aufgabenkreis des Vorstandes

10.1.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statu­ten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

10.2.  In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

10.2.1  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

10.2.2  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.

 10.2.3  Verwaltung des Vereinsvermögens.

10.2.4  Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitglie­dern.

10.2.5  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

§ 11

11. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

11.1.  Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
Der Vorstand überträgt einem Geschäftsführer die Besorgung der laufenden Geschäfte.

11.2.  Im Innenverhältnis gilt folgendes:

11.2.1Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

11.2.2 Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung        und der Vorstandssitzungen.

11.2.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

11.2.4 Die Stellvertreter des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

 

§ 12 Z 1

12.  Der Geschäftsführer

12.1.  Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer und überträgt ihm die Besorgung der laufenden Geschäfte.

12.2.  Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzun­gen und Generalversammlungen mit beratender Stimme teil.

12.3.  Der Geschäftsführer ist laut Arbeitsvertrag angestellt.

 

§ 13

13.  Der Beirat

13.1.  Der Beirat besteht aus einer beliebigen Anzahl vom Vereinsvorstand durch Mehrheitsbeschluss namhaft gemachte Personen. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf eine Amtsperiode des Vorstandes beschränkt. Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich.

13.2.  Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen.

 

§ 14

14.  Die Rechnungsprüfer

14.1.  Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstan­des gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

14.2.  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Ge­schäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.3.  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 9.2, 9.8, 9.9, 9.10 sinngemäß.

 

§ 15

15.  Das Schiedsgericht

15.1.  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vor­stand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schieds­richter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes or­dentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15.3.  Das Schiedsgericht fällt alle Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 § 16

16.  Auflösung des Vereines

16.1.  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentli­chen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 7.8 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

16.2.  Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zei­tung veröffentlichen.

16.3.  Im Falle der Auflösung des Vereines darf das Ver­einsvermögen nur einer gemeinnützigen österreichi­schen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der Dachverband verfolgt.

 § 17  17.   Das Vereinsjahr 17.1.  Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr